Art. 1 — Anwendungsbereich.
- Die Bestimmungen des Gesetzes über den Straßenverkehr, den Verkehr mit Kraftfahrzeugen und die Verkehrssicherheit, die Bestimmungen dieser Verordnung sowie der sie durchführenden Vorschriften gelten im gesamten Staatsgebiet und sind verbindlich für Eigentümer und Nutzer von Straßen und öffentlich zugänglichen Flächen, die für den Verkehr geeignet sind – sowohl innerhalb als auch außerhalb geschlossener Ortschaften –, für Eigentümer und Nutzer von Straßen und Flächen, die, ohne für den Verkehr geeignet zu sein, dem allgemeinen Gebrauch unterliegen, sowie – mangels besonderer Vorschriften – für Eigentümer und Nutzer privater Straßen und Flächen, die von einer unbestimmten Anzahl von Nutzern benutzt werden.
- Insbesondere finden diese Vorschriften Anwendung:
- auf Eigentümer öffentlicher oder privater Straßen im Sinne von Buchstabe (c) sowie auf deren Nutzer – sei es als Halter, Eigentümer, Führer oder Insassen von Fahrzeugen oder als Fußgänger –, unabhängig davon, ob sie sich einzeln oder in Gruppen fortbewegen.
Sie gelten ferner für alle natürlichen und juristischen Personen, die, auch wenn sie nicht unter die vorstehende Bestimmung fallen, von den genannten Vorschriften betroffen sind.
- für Tiere, die frei umherlaufen oder in Herden geführt werden, sowie für Fahrzeuge jeder Art, die – stehend oder in Bewegung – Bestandteil des Verkehrs auf den in Satz 1 Buchstabe (c) genannten Straßen sind.
- für Autobahnen, Schnellstraßen und sonstige Straßen; für Rast- und Serviceanlagen, die an solchen Straßen liegen und mit ihnen verbunden sind; für Betriebswege; sowie für Halte- oder Abstellflächen für Fahrzeuge jeder Art; für Ortsdurchfahrten; für Plätze, Straßen oder Innerortsstraßen; für Wege in öffentlichem Eigentum; für öffentlich zugängliche, für den Verkehr geeignete Trassen und Flächen; für Betriebswege, die als Neben- oder Ergänzungsanlagen der Tätigkeit ihrer Eigentümer angelegt wurden, sowie für solche, die zu einem vergleichbaren Zweck angelegt wurden, sofern sie dem öffentlichen Verkehr geöffnet sind; und allgemein für alle dem öffentlichen Gebrauch dienenden Straßen, gleich ob öffentlich oder privat.
Die genannten Vorschriften finden keine Anwendung auf Wege, Flächen, Garagen, Remisen oder sonstige Räume ähnlicher Art, die innerhalb privater Grundstücke errichtet sind, dem öffentlichen Gebrauch entzogen wurden und ausschließlich der Nutzung durch die Eigentümer und deren Personal dienen.
- auf Eigentümer öffentlicher oder privater Straßen im Sinne von Buchstabe (c) sowie auf deren Nutzer – sei es als Halter, Eigentümer, Führer oder Insassen von Fahrzeugen oder als Fußgänger –, unabhängig davon, ob sie sich einzeln oder in Gruppen fortbewegen.
- Gelegentliche Fahrzeugbewegungen auf gemeinschaftlich genutzten Grundstücken oder Flächen, die für den Verkehr nicht geeignet sind, da sie nicht für den Straßenverkehr bestimmt sind, unterliegen den Vorschriften des Titels I und des Kapitels X des Titels II dieser Verordnung, soweit sie anwendbar sind, sowie der geltenden Regelung über Fahrer und Fahrzeuge hinsichtlich des in Titel IV des konsolidierten Textes des Gesetzes über den Straßenverkehr, den Verkehr mit Kraftfahrzeugen und die Verkehrssicherheit vorgesehenen Systems der vorherigen Verwaltungszulassung, um die Eignung der Fahrer zum Führen von Fahrzeugen und die Verkehrstauglichkeit der Fahrzeuge selbst bei möglichst geringem Risiko sicherzustellen.
- Mangels anderer Vorschriften können die Inhaber privater Wege oder Grundstücke, die nicht für den öffentlichen Gebrauch geöffnet sind und sich in Wohnanlagen, Hotels, Clubs und anderen Freizeiteinrichtungen befinden, innerhalb ihrer jeweiligen Wege oder Anlagen den Verkehr ausschließlich für die Inhaber selbst oder deren Kunden regeln, wenn diese eine unbestimmte Personengemeinschaft bilden, sofern sie dies in einer Weise tun, die die Vorschriften dieser Verordnung weder entstellt noch zu Verwechslungen mit ihnen führt.